1. Name, Sitz, Eintragung
1.1. Der Kleingartenverein führt den Namen „Hans Otto“ e.V. und hat seinen Sitz in Borsdorf, Muldentalkreis.
1.2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Grimma eingetragen und ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte „Hans Otto 99“ .
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Kleingartenverein
2.1. Der Kleingartenverein ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Kleingartenrechts und im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2. Die Sicherung des Rechtsschutzes der Kleingärten, insbesondere der Schutz zur Nutzung des Bodens und der Kulturpflanzen in Verbindung mit der Ortsgestaltung.
2.3. Sinnvolle und harmonische Einordnung der Kleingartenanlagen in die Grünzone der Gemeinde Borsdorf als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der Bevölkerung.
2.4. Unterstützung bei der gärtnerischen Betätigung sowie bei der Erhaltung der Umwelt
3. Aufgaben des Kleingartenvereins
3.1. Rechtliche Interessen und fachliche Beratung seiner Mitglieder.
3.2. Die Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des Bundeskleingartengesetzes dienen, insbesondere aber auch die Belange des Umwelt- und Naturschutzes.
3.3. Unterstützung der Pächter bei der Gestaltung schöner, der Erholung dienender Kleingärten, Pflege und Erhaltung von Naturgebieten.
3.4. Förderung des Strebens der Pächter zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, der Vermittlung von Erkenntnissen zum Gartenbau, der aus- und Weiterbildung von Gartenfachberatern, Pflanzenschutzbeauftragten und weiteren Spezialisten.
3.5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf Erzielung von Gewinngerichteten Interessen. Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder habe die gleichen Rechte und Pflichten. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Pächter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.2. Mit dem Antrag auf Aufnahme als Mitglied muss die Satzung und die Kleingartenordnung anerkannt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit Unterzeichnung des Unterpachtvertrages.
4.3. Über die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft entscheidet nur der Vereinsvorstand. Zur Angabe über die Gründe der Ablehnung ist der Vereinsvorstand nicht verpflichtet.
4.4. Unterpachtverträge mit neuen Antragstellern können nur mit dem Vereinsvorstand abgeschlossen werden.
4.5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Festlegungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, den fälligen Mitgliedsbeitrag, das Strom- und Wassergeld sowie Beiträge für nicht geleistete Werterhaltungsstunden im Januar eines neuen Jahres zu leisten.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft wird beendet bei freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschließung.
5.2. Der Austritt kann nur nach vorheriger halbjähriger Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes zum Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen. Sofern ein Pachtverhältnis besteht, ist der Austritt nur möglich, wenn das Pachtverhältnis zur gleichen Zeit endet.
5.3. Der Ausschluss aus dem Kleingartenverein kann erfolgen, wenn gegen die Satzung verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse nicht eingehalten werden.
5.4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nicht gegeben ist (§ 2 des BKleingG).
5.5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins. Hiergegen kann innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Beschlusses vom Pächter Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung des KGV entscheidet endgültig durch Abstimmung.
5.6. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vermögen des Vereins.
6. Organe des Vereins
6.1. Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
7. Der Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer.
7.2. Der Vorstand wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und eines der Schriftführer oder der Kassierer sein muss. Für bestimmte Angelegenheiten kann anderen Personen durch Vorstandsbeschluss schriftlich Vollmacht erteilt werden.
7.3. Entsprechend der Aufgabenstellung des Vereins beruft der Vorstand Beisitzer.
7.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7.5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
7.6. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
7.7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Arbeitsversäumnisse sind zu ersetzen. Ihm kann im Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung durch den erweiterten Vorstand bewilligt werden.
8. Der erweiterte Vorstand
8.1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, und den berufenen Vorstandsmitgliedern.
8.2. Der erweiterte Vorstand beschließt in den Angelegenheiten des Vereins über alle Fragen von Bedeutung wie:
- Aufgaben und Ziele des Vereins für des Geschäftsjahr
- Satzungsergänzungen
- den Haushaltsplan
- sonstige vorliegende Anträge
9. Jahreshauptversammlung
9.1. Der Jahreshauptversammlung obliegt die Entgegennahme und Bestätigung des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes sowie sonstiger Tätigkeitsberichte mit einfacher Mehrheit.
9.2.Zur Beurkundung der Beschlüsse lässt der Vorstand von jeder Versammlung eine Niederschrift anfertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Wichtige Beschlüsse werden in den Schaukästen veröffentlicht.
9.3. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Auflösung des KGV bedarf es der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Zu den übrigen Beschlüssen bedarf es der einfachen Mehrheit, zu der vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Zweidrittelmehrheit der jeweils abgegebenen Stimmen.
9.4. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens vierzehn Tage vorher beim Vorstand einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung von einem Drittel der stimmberechtigten Anwesenden.
9.5. Die ordnungsgemäß und fristgerecht einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9.6. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch Aushang mindestens 3 Wochen vor Versammlungsbeginn.
10. Beiträge, Kassen und Rechnungswesen
10.1. Die Mitgliedsbeiträge und der Zahlungstermin werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
10.2. Die Rechnungsführung des Vorstandes hat nach kaufmännischen Grundsätzen und der Kassenordnung zu erfolgen. Dabei sind die Buchungen der Einnahmen und Ausgaben auf Konten durchzuführen, die der im Haushaltsplan genannten Gliederung entsprechen.
10.3. Für jedes Jahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
10.4. Zur Überprüfung der Einhaltung der Kassenordnung werden vom Vorstand Kassenprüfer berufen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Buchführungsunterlagen des Verbandes einmal jährlich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und hierüber der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
10.5. Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.
11. Änderung des Zwecks, und Auflösung des Vereins
11.1. Die Änderung des Zwecks des Vereines und seine Auflösung können nur von einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, die hierzu gesondert einzuberufen ist. Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereines dem Kreisverbandes Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
11.2. Die gemäß § 13.1 gefassten Beschlüsse sind unverzüglich und vor ihrer Durchführung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Borsdorf, 05.03.2005