Die wichtigsten Regelungen für Hausgarten und Fensterbrett
Über ein Jahr ist es nun schon alt, das neue Pflanzenschutzgesetz, aber viele Hobbygärtner haben es sicherlich noch gar nicht zur Kenntnis genommen. Es betrifft jedoch alle, die Pflanzenschutzmittel in ihrem Garten, im Wintergarten oder auch nur auf dem Fensterbrett anwenden wollen. Um mehr Licht in das Paragraphendunkel zu bringen, sollen nachfolgend die wichtigsten Regelungen für Hobbygärtner dargelegt werden.
Voraussetzung
Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur eingesetzt werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Gärtnerisch genutzt werden auch Haus- und Kleingärten, jedoch nicht Wege, Böschungen oder Feldraine.
Zulassung
Trotz aller Bestrebungen, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln europaweit zu vereinheitlichen, darf ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland nur angewandt werden, wenn es von der Biologischen Bundesanstalt in Braunschweig zugelassen ist. Neu ist, daß Pflanzenschutzmittel nur noch in den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen Anwendungsgebieten und nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen eingesetzt werden dürfen.
Der Fachmann nennt dies eine Indikationszulassung. Vereinfacht heißt das, daß nur noch das erlaubt ist, was in der Gebrauchsanleitung steht und sonst nichts.
Haus- und Kleingarten
Diese Indikationszulassung geht auch am Haus- und Kleingarten und dem Wohnbereich nicht spurlos vorbei. Pflanzenschutzmittel dürfen, nach einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2001, hier nur noch angewandt werden, wenn sie mit der Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ gekennzeichnet sind. Ein Erwerb von für den erwerbsgärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bereich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und die Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel im privaten Hausgarten ist nicht mehr möglich. Es wird also jetzt verbindlich vorgeschrieben, wo das Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden darf und wie es auszubringen ist. Hat ein Pflanzenschutzmittel mit der Ausweisung zum Einsatz im Haus- und Kleingarten z. B. nur eine Zulassung gegen Blattläuse bei Zimmer- und Balkonpflanzen, so darf es gegen Blattläuse in anderen Kulturen nicht angewandt werden.
Gewässerschutz
In oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, also z. B. auch nicht gegen den Seerosenblattkäfer im Gartenteich. Die vorgegebenen Mindestabstände zu Gewässern müssen eingehalten werden.
Zulassungsende
Bei vielen Hobbygärtnern, aber nicht nur dort, herrscht oft Unsicherheit und Unklarheit darüber, wie lange Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Zulassung noch benutzt werden dürfen. Das alte Gesetz hat das nicht unmittelbar geregelt. Das neue Pflanzenschutzgesetz macht hierzu klare Aussagen. Nach Ablauf der Zulassung dürfen Pflanzenschutzmittel nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres ausgebracht werden. Danach ist die Anwendung verboten. Endet z. B. die Zulassung am 31. März 2000, so kann es noch bis zum 31. Dezember 2002 eingesetzt werden. Diese Regelung soll dazu dienen, daß keine „Uraltmittel“ mehr angewandt werden, wie dies leider manchmal immer noch der Fall ist.